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Zuschläge bei Kreditkartenzahlungen sind unzulässig

Gleiche Kosten für den Händler bei Barzahlung und bei Kreditkartenzahlung

Seit dem 1. August 2017 kostet den Händler eine inländische Kreditkartenzahlung im Durchschnitt nicht mehr als eine Barzahlung (Feststellung der Schweizer Wettbewerbskommission/WEKO). Basis dafür bildet eine einvernehmliche Regelung (EVR) der Schweizer Kreditkartenindustrie mit der WEKO von 2014. Sie führte per 1. August 2017 zur zweiten Senkung der Interchange Fee für inländische Kreditkartenzahlungen innert zwei Jahren. Bei der Interchange Fee handelt es sich um eine Gebühr, die pro Transaktion vom Acquirer (der den Händler unter Vertrag hat, bei dem die Transaktion durchgeführt wird) an den Issuer (der die zur Bezahlung eingesetzte Karte herausgegeben hat) bezahlt wird. Per 1. August 2015 hatten die Kreditkartenherausgeber diese Gebühr bereits schon auf 0.7% des Transaktionsbetrags gesenkt; per 1. August 2017 erfolgte eine weitere Reduktion auf durchschnittlich 0.44%.

Mit dieser Senkung auf 0.44% wird der sogenannte Indifferenzwert bezüglich Kosten einer inländischen Kreditkartenzahlung erreicht. Konkret heisst dies, dass die Kosten einer Kreditkartenzahlung für den Händler so tief sind, dass er indifferent ist bzw. es ihm keine Rolle spielt, ob der Kunde mit Kreditkarte oder mit Bargeld bezahlt. Gemäss der WEKO wird der Handel mit der zweimaligen Senkung der Interchange Fee gegenüber 2014 jährlich um CHF 50 bis 60 Mio. entlastet.

Ungerechtfertigte Zuschläge bei Zahlungen mit Kreditkarte
Mit der Interchange-Senkung im Herbst 2017 wurde die Kreditkartenzahlung für den Handel nochmals attraktiver, denn sie bietet zu gleichen Kosten wie Bargeld zusätzliche Vorteile – zum Beispiel hohe Liquidität des Kunden, Chance für Spontaneinkäufe, schneller Zahlungsvorgang an der Kasse, Zahlungsgarantie im E-Commerce oder Hygiene.

Da die Bargeldzahlungs-Kosten seit jeher im Verkaufspreis eingerechnet sind, gibt es für den Händler definitiv keine Berechtigung mehr, Zuschläge bei Kreditkartenzahlungen zu erheben. Händler, welche dies trotzdem tun, belasten den Konsumenten ungerechtfertigt. Es gibt dafür keine sachliche Begründung. Zudem liegt ein Verstoss gegen die Regeln der internationalen Kreditkarten-Organisationen (Mastercard / Visa) vor. Diese Regeln erlangen für die Händler mit der Akzeptanz der Kreditkarten als Zahlungsmittel Geltung.

Konsumentinnen und Konsumenten, welchen bei Kreditkartenzahlungen ein Zuschlag auferlegt wird, können diesen zurückverlangen. Sie wenden sich dafür an den jeweiligen Herausgeber ihrer Kreditkarte – er stellt ein Rückforderungsformular zur Verfügung.

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