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Keine überschiessende Geldwäscherei-Regulierung

Die Swiss Payment Association unterstützt die mit der laufenden Teilrevision der Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FINMA) verfolgte Absicht, dass die Schweiz mittels gezielter regulatorischer Anpassungen den enhanced follow-up Prozess der FATF (Financial Action Task Force) wieder verlassen kann. Allerdings soll diese Absicht inhaltlich mit Augenmass und formal auf genügenden gesetzlichen Grundlagen umgesetzt werden. Die SPA weist in ihrer Stellungnahme insbesondere auf die folgenden kritischen Punkte hin:

Fehlende gesetzliche Grundlagen
Nach Einschätzung der SPA fehlt es an der gesetzlichen Grundlage, um – wie mit der GwV-FINMA-Revision vorgesehen – auf Verordnungsstufe die Pflicht einzuführen, dass der Finanzintermediär die wirtschaftliche Berechtigung verifizieren muss. Ebenso ist nach Auffassung der SPA keine gesetzliche Grundlage dafür vorhanden, um auf Verordnungsstufe künftig eine Rückwirkung von neuem Verordnungsrecht bzw. neuen Sorgfaltspflichten festzuschreiben.

Fehlende Umsetzbarkeit im Massengeschäft
Insbesondere der mit der Teilrevision vorgeschlagene Art. 9a E-GwV-FINMA (Verifizierung der wirtschaftlichen Berechtigung) wäre im Massengeschäft faktisch bzw. mit vertretbaren Mitteln nicht umsetzbar. Dasselbe gilt für Art. 9c in Verbindung mit Art. 78a E-GwV-FINMA: Eine Nacherhebung von Kundeninformationen aufgrund neu geltender Sorgfaltspflichten (= Rückwirkung neuer Sorg-faltspflichten) würde unverhältnismässig hohe personelle, finanzielle und zeitliche Ressourcen binden.

Übererfüllung der FATF-Empfehlungen
Die FATF verlangt in ihrer Empfehlung Nr. 10 und in den dazugehörigen Interpretive Notes allein eine Verifizierung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Person und nicht – wie in der GwV-FINMA-Revisionsvorlage vorgeschlagen – die Verifizierung der wirtschaftlichen Berechtigung. Mit der Pflicht, die wirtschaftliche Berechtigung zu verifizieren, würde die Schweiz einerseits nicht den FATF-Empfehlungen entsprechen und andererseits deutlich höhere Anforderungen stellen, als sie auf anderen (FATF-konformen) Finanzplätzen gelten. Das würde nicht nur die Finanzintermediäre unverhältnismässig belasten, sondern ihnen auch Wettbewerbsnachteile gegenüber der ausländischen Konkurrenz bescheren.

Adresse

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Kontakt

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Geschäftsführer
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