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Keine Übererfüllung internationaler Geldwäscherei-Standards

Die Financial Action Task Force (FATF) hat in ihrem vierten Länderbericht zur Schweiz in gewissen Bereichen Schwachstellen im Geldwäscherei-Abwehrdispositiv bemängelt und Empfehlungen zu deren Beseitigung abgegeben. Die SPA begrüsst es, dass der Bundesrat mit der vorgelegten Änderung des Geldwäschereigesetzes (GwG) den internationalen Standards im Bereich der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung entsprechen will. Allerdings ist es für die SPA entscheidend, dass bei der GwG-Revision den nachfolgend angesprochenen Punkten Rechnung getragen wird.

Massengeschäftstauglichkeit der Regulierung
Eine gute Regulierung verfügt über ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Nutzen einer gesetzlichen Regelung und den bei den Rechtsunterworfenen anfallenden Kostenfolgen bzw. anderweitigen Belastungen. Bei der neu vorgesehenen Überprüfung der Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person sowie bei der neu vorgeschlagenen periodischen Überprüfung der Aktualität der Kundendossiers besteht diesbezüglich Verbesserungsbedarf. Besonders für Finanzintermediäre im Retailgeschäft sind diese neuen Pflichten aufwändig, weshalb den Rechtsunterworfenen ein genügend grosser Umsetzungsspielraum zu gewähren ist.

Verifizierung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten
Bezüglich Verifizierung im Bereich der wirtschaftlichen Berechtigung ist – dem FATF-Standard folgend – die Verifizierung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten vorzusehen, nicht aber die zu weit gehende Verifizierung der wirtschaftlichen Berechtigung als solche.

Risikobasierte periodische Überprüfung der Kundeninformationen
Die neu vorgesehene Verpflichtung zur periodischen Überprüfung der Kundeninformationen ist so zu präzisieren, dass der risikobasierte Ansatz im Gesetz genügend breit verankert ist – das heisst auch bezüglich der Art, wie die Überprüfung durchzuführen ist.

Beibehaltung der MROS-Bearbeitungsfrist
Die Führung von der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gemeldeten, von dieser aber noch nicht analysierten Geschäftsbeziehungen birgt für den Finanzintermediär erhebliche Risiken und ist zudem ressourcenintensiv. Die Zeit der Ungewissheit beim Finanzintermediär, wie mit der Geschäftsbeziehung definitiv zu verfahren ist, muss daher möglichst kurz gehalten werden. Deshalb ist auf die vorgesehene Aufhebung der MROS-Bearbeitungsfrist von 20 Tagen zu verzichten. Allenfalls kann die Frist massvoll erhöht werden (z.B. auf 30 bis 40 Tage).

Beibehaltung des Melderechts
Eine Abschaffung des Melderechts wird von der FATF nicht verlangt. Sie wäre zudem sinnwidrig und ginge mit unnötigen Nachteilen einher. Das Melderecht ist daher beizubehalten.

Keine straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen bei Ausführung von Kundenaufträgen betreffend gemeldete Vermögenswerte
Im Gesetz ist explizit vorzusehen, dass Finanzintermediäre, die während derjenigen Zeit Kundenaufträge ausführen, da die MROS gemeldete Vermögenswerte analysiert, daraus keine straf- oder zivilrechtlichen Konsequenzen zu gewärtigen haben.

Verzicht auf die Vermögenssperre
Um den Kunden nicht zu warnen, hat der Finanzintermediär Kundenaufträge während der Zeit der bei der MROS pendenten Meldung auszuführen. Dass nach Weiterleitung einer Meldung an die Strafverfolgungsbehörden für kurze Zeit eine Vollsperre der Vermögenswerte vorgenommen werden soll, torpediert die verfolgte Zielsetzung, dass der Kunde nicht gewarnt werden soll. Die kontraproduktive und unverhältnismässig aufwändige Vermögenssperre ist daher abzuschaffen.

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