Glossar

 

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3-D Secure

3-D Secure ist ein Sicherheitsstandard, den die Kreditkartenindustrie entwickelt hat, um die Sicherheit bei Internet-Einkäufen zu erhöhen. Das 3-D Secure-Verfahren heisst bei Visa «Verified by Visa», bei Mastercard «Mastercard Identity Check» und bei American Express «American Express SafeKey». Bei einer Kreditkartenzahlung im Internet kann der Kartenherausgeber den Karteninhaber mittels einer Zwei-Faktor-Authentifizierung (z.B. Eingabe der Kartendaten im Onlineshop und Bestätigung der Transaktion über eine App oder die Eingabe eines per SMS zugestellten Einmal-Passworts) direkt authentifizieren. Die Zwei-Faktor Kundenauthentifizierung beim Onlineshopping ermöglicht ein analoges Sicherheitslevel wie der PIN-Code am Bezahlterminal.

 

Acquirer

Ein Acquirer (Kreditkartenakzeptanz-Dienstleister/Händlerbetreuer) verfügt über die Lizenz eines internationalen Kreditkartennetzwerks (Card Scheme) wie American Express, Diners Club, Mastercard oder Visa zur Akquisition von Akzeptanzstellen (Händler/Dienstleistungsanbieter). Der Acquirer schliesst den Händler/Dienstleistungsanbieter ans jeweilige Kreditkartennetzwerk an und ermöglicht ihm, die Karten des Netzwerks als Zahlungsmittel zu akzeptieren.

 

Akzeptanz­stellen

Akzeptanzstellen sind Verkaufspunkte, an denen der Karteninhaber mit Kreditkarte bezahlen kann.

 

Ausgaben­limite

 

Autorisierung

Im Rahmen der Autorisierung, die in der Regel vollelektronisch erfolgt, ermächtigt ein Issuer eine Akzeptanzstelle formell, eine Transaktion in einer bestimmten Höhe mit einem bestimmten Kunden vorzunehmen. Der Issuer prüft die von ihm herausgegebene Karte in dem Moment, in dem der Karteninhaber damit die Kreditkartenzahlung beim Händler initiiert, und autorisiert den Händler anschliessend (oder nicht), die Zahlung durchzuführen.

 

Bezahlterminal

Bezahlterminals sind Online-Geräte, an denen der Karteninhaber mit seiner Karte beim Händler/Dienstleistungsanbieter am physischen Verkaufspunkt bargeldlos bezahlt.

 

Bonitätsprüfung

Die Bonitätsprüfung umfasst generell die Prüfung der Kreditfähigkeit des Antragstellers und die Prüfung dessen Kreditwürdigkeit.

Die Kreditfähigkeitsprüfung (gemäss Konsumkreditgesetz) bezweckt die Vermeidung einer Überschuldung eines Konsumenten infolge eines Konsumkreditvertrags – dies gleichermassen im Interesse des Konsumenten wie des Kreditgebers. Bei der Beantragung einer Kreditkarte mit Kreditoption (= Teilzahlungsoption = Möglichkeit zur Ratenzahlung des Rechnungssaldos) erfolgt diese Prüfung gestützt auf die Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, die der Antragsteller auf dem Kartenantrag zu machen hat. Darüber hinaus trifft der Kartenherausgeber (Issuer) weitere Abklärungen, zu denen ihn der Antragsteller auf dem Antragsformular ermächtigt. Dazu gehören Abfragen bei der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) oder bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK).

Im Rahmen der Prüfung der Kreditwürdigkeit wird das Ausfallrisiko eingeschätzt.

Die Kreditlimite, die der Issuer schlussendlich vergibt, muss den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers Rechnung tragen.

 

Card Scheme

Als Card Schemes werden die internationalen Kreditkartennetzwerke/-systeme wie American Express, Diners Club, Mastercard oder Visa bezeichnet. Sie sorgen mit umfangreichen Regularien, technischen Formaten und Netzwerken dafür, dass die Kreditkartensysteme weltweit funktionieren und das Zusammenspiel zwischen Karteninhabern, Issuern, Acquirern und Händlern jederzeit schnell, sicher und zuverlässig funktioniert. Die Card Schemes kommen in zwei Ausprägungen vor: als Drei- oder als Vier-Parteiensystem. Die Card Schemes haben weder mit dem Karteninhaber noch mit dem Händler einen Vertrag. Ihre Vertragspartner sind die Issuer und Acquirer. Ihnen vergeben sie Lizenzen für das Issuing und das Acquiring.

 

Chargeback

Bei einer Fehlbelastung hat der Karteninhaber das Recht, diese bei seinem Issuer zu beanstanden und die entsprechende Rückerstattung einzufordern. Dabei sind die jeweiligen inhaltlichen und formellen Vorschriften der Card Schemes einzuhalten. Die Issuer stellen diesbezüglich Formulare zur Verfügung. Beanstandungen sind in der Regel innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum beim Issuer vorzubringen.

 

Chargekarte

Eine Chargekarte ist eine Bezahlkarte, die nicht über eine Teilzahlungsoption verfügt. Umgangssprachlich spricht man – trotz fehlender Teilzahlungsoption – dennoch von einer «Kreditkarte», da im Gegensatz zur Bar- oder Debitkartenzahlung zumindest ein Kredit bis zur Fälligkeit der monatlichen Abrechnung der Karte gewährt wird. Die meisten American Express-Karten sind Chargekarten.

 

Co-Branding-Karten

Bei Co-Branding-Karten geht der Issuer eine spezielle Partnerschaft mit einer renommierten Marke ein, z.B. einer Fluggesellschaft, einem Autobauer oder einem grossen Detailhändler, und offeriert mit diesem zusammen exklusive Partnervorteile.

 

Contactless Payment

 

CVC- / CVV-Code

Die Karten-Zertifizierungs-Codes CVC (Card Verification Code) von Mastercard und CVV (Card Verification Value) von Visa sind Sicherheitselemente, die bei bargeldloser Bezahlung mit Kreditkarten eingesetzt werden. Für mehr Informationen siehe Kartenprüfnummer.

 
 

Debitkarte

Bei einer Debitkarte handelt es sich um eine Zahlungsverkehrskarte, die zur bargeldlosen Zahlung oder zum Geldbezug am Bancomaten eingesetzt werden kann. Bei Debitkarten wird der Transaktionsbetrag unmittelbar nach Einsatz der Karte vom Konto des Karteninhabers abgebucht.

 
 

Distanzgeschäft

Beim Handel über das Internet (Onlinehandel) und beim Versandhandel spricht man von Distanzgeschäft bzw. -zahlung. Der Karteninhaber ist nicht physisch mit seiner Karte beim Händler präsent bzw. bezahlt nicht persönlich vor Ort. Bei einer Bezahlung via Internet muss der Karteninhaber im Normalfall Vorname, Name, Kartennummer, Gültigkeitsdauer der Karte und Kartenprüfnummer angeben. In der Regel ist auch eine zusätzliche Authentifizierung nötig.

 

Domestic Interchange Fee (DIF)

Die DIF (inländisches Interbankentgelt) wird bei jeder inländischen Kreditkartentransaktion (Transaktion mit einer in der Schweiz herausgegebenen Kreditkarte an einem Verkaufspunkt in der Schweiz) vom Acquirer (mit dem der jeweilige Händler einen Vertrag abgeschlossen hat) an den Issuer (der die zur Bezahlung eingesetzte Kreditkarte herausgegeben hat) als Promillesatz des Transaktionsbetrags vergütet. Die DIF wird in der Schweiz seit 2017/2018 durch Mastercard und durch Visa unilateral festgelegt (zuvor war sie multilateral zwischen Issuern und Acquirern ausgehandelt worden). Die durchschnittliche DIF beträgt seit August 2017 0,44% oder 4,4‰ (siehe auch Interchange Fee).

 

Drei-Parteien-System

Die Bezahlung mit Kreditkarte findet in einem zweiseitigen Markt statt und beruht auf einem komplexen Mehrparteienverhältnis. Die Karteninhaber stehen auf der einen und die Händler auf der anderen Seite. Dazwischen ist ein Vermittler tätig, der die Funktionen Issuing (Kartenherausgabe) und Acquiring (Anschluss des Händlers an das Card Scheme) wahrnimmt und so Karteninhaber und Händler unter festgelegten Regeln zusammenführt. In der Schweiz funktionieren die Card Schemes American Express und Diners Club nach dem Drei-Parteien-System. Dieses System kennt keine Interchange Fee. Daneben existieren auch Vier-Parteien-Systeme, in denen die Funktionen des Issuings und des Acquirings je von unterschiedlichen Instituten wahrgenommen werden.

 

Dynamic Currency Conversion

Dynamic Currency Conversion (DCC) ist ein Verfahren, mit dem ein Händler bei in Schweizer Franken geführten Kreditkarten anbieten kann, eine in Fremdwährung angebotene Ware/Dienstleistung direkt in Schweizer Franken zu bezahlen. Mit DCC rechnet der Händler den Kaufbetrag am Terminal in die Kreditkartenwährung des Karteninhabers um. DCC ist eine optionale Dienstleistung des Händlers. Der Karteninhaber kann deshalb entscheiden, ob er von dieser Dienstleistung Gebrauch machen will oder nicht. Verschiedene bei Schweizer Issuern eingegangene Kundenreaktionen zeigen, dass bei einer Umrechnung durch den Händler (DCC) das Risiko besteht, dass die Transaktion insgesamt teurer ist, als das Bezahlen in Landeswährung und die anschliessende Umrechnung in die Währung des Kreditkartenkontos durch den Issuer. Händler, die DCC anbieten, sind verpflichtet, dem Karteninhaber die Umrechnungskonditionen transparent darzulegen, und sie müssen einen aktiven Entscheid des Karteninhabers abwarten. Mangelhafte Transparenz des Händlers oder ein automatisches Anwenden von DCC kann durch den Karteninhaber beim Kartenherausgeber beanstandet werden (Chargeback-Verfahren).

 

Händler / Handel

Unter dem Begriff Händler/Handel (Merchants) werden auf dieser Webseite alle Anbieter von Gütern und Dienstleistungen verstanden, die mit einem Acquirer einen Vertrag abgeschlossen haben und dementsprechend an ihren Verkaufsstellen Kreditkarten als Zahlungsmittel akzeptieren.

 

Händler­betreuer

 

Händler­gebühr

 

Händler­kommission

Die Händlerkommission (Merchant Service Charge, MSC) wird zwischen Händler und Acquirer individuell ausgehandelt und vom Händler an den Acquirer bezahlt. Der Händler erhält somit bei einer Kreditkartenzahlung den Verkaufspreis abzüglich der Händlerkommission. Diese wird in der Regel in Promillen/Prozenten auf dem beim Händler anfallenden Transaktionsbetrag erhoben und setzt sich aus der Interchange Fee und eigenen Gebühren des Acquirers zusammen. Die Interchange Fee wird vom Acquirer an den Issuer weitergegeben. Der Händler leistet mit der Händlerkommission seinen Beitrag an die Kosten der globalen Zahlungsinfrastruktur der internationalen Kreditkartensysteme, die ihm in mehrfacher Hinsicht einen Nutzen bringt.

 
 

Informations­stelle für Konsum­kredit (IKO)

Die IKO ist die gesetzlich vorgeschriebene schweizerische Informationsstelle für Konsumkredit. Sie registriert gemäss Konsumkreditgesetz (KKG) vom 23. März 2001 Daten von Kredit- und Leasinggeschäften natürlicher Personen zu privaten Zwecken (soweit die jeweiligen Kreditverträge dem KKG unterstehen). Vor Ausgabe einer Kreditkarte prüft der Issuer die Kreditfähigkeit des Antragstellers. Er führt dazu unter anderem auch eine Abfrage bei der IKO durch. Mit der IKO-Datenbank wird ein wichtiger Beitrag zur Verhinderung von Überschuldung geleistet.

 

Inter­bank­entgelt

 

Inter­change Fee

Bei der Interchange Fee (Interbankentgelt) handelt es sich um eine Gebühr, die pro Transaktion vom Acquirer (der den Händler unter Vertrag hat, bei dem die Transaktion durchgeführt wird) an den Issuer (der die zur Bezahlung eingesetzte Karte herausgegeben hat) bezahlt wird. Sie wird prozentual bzw. in Promillen auf dem beim Händler anfallenden Transaktionsbetrag erhoben. Die Interchange Fees für inländische Transaktionen (DIF) werden in der Schweiz seit 2017/2018 durch Mastercard und durch Visa unilateral selbst festgelegt (zuvor waren sie multilateral zwischen Issuern und Acquirern ausgehandelt worden). Die Interchange Fees für grenzüberschreitende Transaktionen werden in beiden Kartennetzwerken ebenfalls direkt durch die Card Schemes (Mastercard oder Visa) bestimmt. Die Interchange Fees variieren u.a. nach Branche, Art der Transaktion, Sicherheitsstandard oder geographischer Region. Mit der Interchange Fee wird der Issuer (teilweise) dafür entschädigt, dass er mit der Herausgabe von Kreditkarten eine wichtige Komponente des Kreditkartenzahlungssystems bereitstellt. Insbesondere wird damit ein Teil der Kosten gedeckt, die beim Issuer durch die Kundenakquisition, die Kundenbetreuung, die Transaktionsabwicklung, die Missbrauchsbekämpfung, die Betrugsfolgen, die Zahlungsausfälle, die Vorfinanzierung des Transaktionsbetrags oder die Lizenz- und Transaktionsgebühren anfallen. Die Interchange Fee wird von den Acquirern in der Regel an die Händler weiterbelastet (sie ist Teil der Händlerkommission). Die Höhe der durchschnittlichen inländischen Interchange Fee ist in den letzten Jahren stetig gesunken. Wurde 2004 von Schweizer Issuern eine durchschnittliche Domestic Multilateral Interchange Fee von 1,69% erhoben, waren es 2009 noch 1,29%, 2012 noch 0,99%, und im August 2015 noch 0,7%. Per August 2017 ist der Satz nochmals deutlich reduziert worden. Er beträgt nun 0,44% oder 4,4‰. Der Handel wurde und wird damit stetig entlastet. Gegenüber der Situation im Jahr 2014 (Domestic Multilateral Interchange Fee von 0,95%) dürfte die Entlastung der Schweizer Händler heute (Fee von 0,44%) jährlich CHF 50 bis 60 Mio. betragen (Berechnungen der Schweizer Wettbewerbskommission vom Dezember 2014).

 

Issuer

Ein Issuer (Kreditkartenherausgeber) verfügt über eine Lizenz eines internationalen Kreditkartennetzwerks (Card Scheme wie American Express, Diners Club, Mastercard oder Visa) zur Herausgabe von Kreditkarten an Karteninhaber. Der Issuer akquiriert und betreut den Karteninhaber und wickelt mit ihm die mit der Kreditkarte getätigten Transaktionen ab.

Die grossen Schweizer Issuer sind:

 

Karten­gebühren

Zu den vom Karteninhaber an den Issuer zu entrichtenden Kartengebühren gehören insbesondere die Jahresgebühr, Zuschläge für Fremdwährungs- und Auslandtransaktionen, Gebühren für Bargeldbezüge, Gebühren für Papierrechnungen oder Zinsen für Rechnungsbeträge, die in mehreren Raten beglichen werden oder mit denen der Karteninhaber in Verzug ist. Mit der Bezahlung von Kartengebühren kommt der Karteninhaber für einen Teil der beim Issuer anfallenden Kosten auf. Der Issuer deckt damit Kosten aus der Kundenakquisition, der Kundenbetreuung, der Transaktionsabwicklung, der Missbrauchsbekämpfung, betrügerischen Machenschaften, Zahlungsausfällen, der Vorfinanzierung des Transaktionsbetrags, Lizenzgebühren, der Entwicklung und Markteinführung von Produktinnovationen, Versicherungsleistungen oder Bonusprogrammen.

 

Karten­heraus­geber

 

Karten­inhaber

Der Karteninhaber ist diejenige Person, die im Besitz einer Kreditkarte ist und diese zur bargeldlosen Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung einsetzt. Der Karteninhaber steht in einer vertraglichen Beziehung zum Issuer.

 

Karten­limite

Die Kartenlimite ist der Betrag, der dem Karteninhaber monatlich für Transaktionen mit seiner Kreditkarte zur Verfügung steht (Ausgabenlimite). Vom maximal zur Verfügung stehenden Betrag werden nicht nur effektiv getätigte Ausgaben abgezogen, sondern auch Positionen, die (noch) nicht effektiv ausgegeben sind, jedoch als Kaution von einem Händler/Dienstleistungsanbieter reserviert wurden (z.B. für Mietwagen, Hotels, Flüge). Von der zur Verfügung stehenden Limite werden überdies noch nicht beglichene Positionen aus vorausgegangenen Monatsabrechnungen abgezogen. Als Ausnahme verfügen American Express-Karten grundsätzlich nicht über eine im Voraus festgelegte Kartenlimite.

 

Karten­netz­werk

 

Karten­organi­sation

 

Karten­prüf­nummer

Bei der Kartenprüfnummer (CVC = Card Verification Code von Mastercard / CVV = Card Verification Value von Visa) handelt es sich um eine drei- oder vierstellige Sicherheitsnummer auf der Kreditkarte. Karten von Diners Club, Mastercard und Visa verfügen über einen dreistelligen Code, der sich im Unterschriftsfeld auf der Rückseite der Karte befindet. Bei American Express-Karten ist es ein vierstelliger Code auf der Vorderseite der Karte. Da die Kartenprüfnummer auf der Karte nicht aufgeprägt ist, wird sie bei einer mechanischen Belegausfertigung nicht übernommen. Die Kartenprüfnummer ist im Grundsatz nur dem Karteninhaber bekannt, und nur er kann sie verwenden. Sie macht Bezahlvorgänge im Distanzgeschäft (Onlinehandel, Versandhandel) noch sicherer. Im Rahmen der Zahlungsabwicklung wird sie an den Issuer übermittelt, der sie zur Authentifizierung des Karteninhabers nutzt.

 

Konsum­kredit­gesetz (KKG)

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit (Konsumkreditgesetz, KKG) regelt Konsumkreditverträge für Kredite zwischen 500 und 80'000 Franken, die Privatpersonen (natürliche Person, die den Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliesst, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist) gewährt werden. Das KKG findet insbesondere auch Anwendung auf Kreditkarten und Kundenkarten, wenn sie mit einer Kreditoption verbunden sind. Das KKG bezweckt die Erhöhung des Schutzes der Kreditnehmer vor Überschuldung. Dazu umfasst es insbesondere Regelungen zur Prüfung der Kreditfähigkeit des Konsumenten durch den Kreditgeber. In diesem Zusammenhang verpflichtet das KKG die Kreditgeber auch, eine Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) zu betreiben. Weiter legt das KKG fest, dass für Konsumkredite nicht in aggressiver Weise geworben werden darf. In der Verordnung zum KKG wird schliesslich der Mechanismus beschrieben, nach dem der Bundesrat den Höchstzinssatz für Konsumkredite festlegt (derzeit 10% für Barkredite und 12% für Kredite im Rahmen von Kredit- und Kundenkarten)

 

Kontaktlos bezahlen

Bei einer kontaktlosen Transaktion werden Kreditkarte oder Smartphone/Smartwatch/etc. nahe an den Bildschirm des Bezahlterminals gehalten. Die Prüfung der Zahlung und deren Freigabe erfolgen in weniger als einer Sekunde via Funktechnologie (siehe auch Near Field Communication, NFC). Kontaktlose Transaktionen, die mit Kreditkarten durchgeführt werden, brauchen für Beträge bis CHF 80 weder Unterschrift noch PIN-Code. Für Beträge über CHF 80 sind PIN-Code oder Unterschrift erforderlich. Wird eine kontaktlose Transaktion mittels Smartphone, Smartwatch o.ä. ausgelöst (z.B. Mobile Payment via Apple Pay oder Samsung Pay) kann die Authentifikation direkt auf dem Gerät des Karteninhabers stattfinden, üblicherweise mittels Verwendung von biometrischen Elementen, z.B. via Fingerabdruck am Smartphone. Kontaktlose Transaktionen unterliegen hohen internationalen Sicherheitsstandards und stellen für den Karteninhaber kein zusätzliches Risiko dar. Die Daten sind durch modernste Technologie geschützt. Jede Zahlung wird dynamisch verschlüsselt, d.h., für jede Zahlung wird ein einmaliger Code generiert. Ungewollte Zahlungen oder Mehrfachbuchungen pro Zahlungsvorgang sind faktisch nicht möglich. Voraussetzung für das kontaktlose Zahlen ist, dass sowohl die Kreditkarte bzw. das Smartphone etc. wie das Bezahlterminal über die Kontaktlosfunktion (NFC) verfügen.

 

Kredit­fähigkeits­prüfung

Die Kreditfähigkeitsprüfung (gemäss Konsumkreditgesetz) bezweckt die Vermeidung einer Überschuldung eines Konsumenten infolge eines Konsumkreditvertrags – dies gleichermassen im Interesse des Konsumenten wie des Kreditgebers. Bei der Beantragung einer Kreditkarte mit Kreditoption (= Teilzahlungsoption = Möglichkeit zur Ratenzahlung des Rechnungssaldos) erfolgt diese Prüfung gestützt auf die Angaben über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse, die der Antragsteller auf dem Kartenantrag zu machen hat. Darüber hinaus trifft der Kartenherausgeber (Issuer) weitere Abklärungen, zu denen ihn der Antragsteller auf dem Antragsformular ermächtigt. Dazu gehören Abfragen bei der Informationsstelle für Konsumkredit (IKO) oder bei der Zentralstelle für Kreditinformation (ZEK).

Die Kreditlimite, die der Issuer schlussendlich vergibt, muss den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragstellers Rechnung tragen.

 

Kredit­karte

Mit der Kreditkarte kann bis zur festgelegten Kartenlimite (Ausgabenlimite) jederzeit und weltweit bargeldlos bezahlt und in bestimmtem Umfang Bargeld bezogen werden.
Im Gegensatz zu einer Debitkarte, bei der die Transaktion dem mit der Karte verbundenen Bankkonto direkt belastet wird, erfolgt die Bezahlung der mit der Kreditkarte getätigten Ausgaben zu einem späteren Zeitpunkt. Der Verzicht auf die direkte Bankkonto-Verbindung und damit das Unterbleiben der unmittelbaren Abbuchung des Transaktionsbetrags im Moment des Kaufvorgangs schaffen ganz besonders beim Einkauf im Internet zusätzliche Sicherheit.
Weiter sind die Ausgabenlimiten bei einer Kreditkarte in der Regel weniger eng gefasst als bei einer Debitkarte.
Die einzelnen mit der Kreditkarte ausgelösten Transaktionsbeträge werden gesammelt und dem Karteninhaber in regelmässigen Intervallen in Rechnung gestellt. Dem Karteninhaber wird also (kostenlos) Kredit gewährt.
Bei den klassischen Kreditkarten (z.B. Diners Club, Mastercard, Visa) wird dem Karteninhaber darüber hinaus auch eine Teilzahlungsoption eingeräumt. Damit kann er den offenen Rechnungsbetrag in Raten bezahlen, womit ihm (gegen entsprechende Verzinsung) ein Kredit gewährt wird. Demgegenüber räumt eine Chargekarte (z.B. American Express) bis zur Fälligkeit der (Monats-)Rechnung zwar auch einen Kredit ein, sie verfügt aber über keine Teilzahlungs- bzw. Kreditoption. Dennoch wird umgangssprachlich auch bei Chargekarten von Kreditkarten gesprochen.

 

Kredit­karten­akzeptanz-Dienst­leister

 

Kredit­karten­heraus­geber

 

Kredit­karten­netz­werk

 

Kredit­limite

 
 

Merchant Service Charge

 
 

Near Field Communication (NFC)

NFC ist ein internationaler Standard zum kontaktlosen Austausch von Daten zwischen zwei Geräten per Funktechnik über kurze Strecken von wenigen Zentimetern. Diese Technologie kommt beispielsweise bei Skipässen oder bei Zutrittskontrollen zum Arbeitsplatz zum Einsatz. Auch das kontaktlose Bezahlen mit Kreditkarte, Smartphone oder Wearables basiert auf dieser Technologie (siehe auch Kontaktlos Bezahlen).

 
 

No-Frills-Karten

No-Frills-Karten werden Kreditkarten genannt, die keine oder praktisch keine Zusatzleistungen (z.B. keine Versicherungsleistungen, keine Bonusprogramme etc.) enthalten. Solche Karten sind oft ohne Jahresgebühr erhältlich.

 

Persönliche Identi­fikations-Nummer

 

Phishing

Der Begriff «Phishing» setzt sich aus den englischen Wörtern «Password», «Harvesting» und «Fishing» zusammen. Mittels Phishing versuchen Betrüger, über gefälschte Webseiten, E-Mails oder Kurznachrichten bzw. über fingierte Telefonanrufe an geheime Zugangsdaten eines Kreditkarteninhabers zu gelangen und damit Identitätsdiebstahl zu begehen. Dabei wird die Gutgläubigkeit des Karteninhabers ausgenutzt. Betrüger wollen mit den erschlichenen Daten betrügerische Geldbezüge oder Transaktionen zulasten des Karteninhabers tätigen. Achtung: Ein seriöser Issuer fordert seine Karteninhaber nie per Homepage, Mailnachricht, SMS oder Telefon zur Angabe sensibler Kreditkartendaten auf.

 

PIN-Code

Mit seinem PIN-Code (Persönliche Identifikations-Nummer) identifiziert sich der Kreditkarteninhaber an Bezahlterminals und an Geldautomaten. Der PIN-Code sollte aus Sicherheitsgründen keine leicht nachvollziehbaren Zahlenkombinationen, wie z.B. Geburtsdaten, Autokennzeichen oder Telefonnummern, enthalten.

 

Präsenz­geschäft

Beim Präsenzgeschäft ist der Karteninhaber bei der Zahlung physisch am Verkaufspunkt anwesend und bestätigt seine Identität mit der Eingabe seines PIN-Codes am Bezahlterminal, mit seiner Unterschrift oder über eine biometrische Identifikation.

 

Prepaid-Karte

Bei einer Prepaid-Karte handelt es sich um eine Guthabenkarte. Bevor damit Transaktionen getätigt werden können, muss ein Guthaben auf die Karte geladen werden. Bei Prepaid-Karten, die auf den Card Schemes (z. B. Mastercard oder Visa) basieren, gibt es zwar ähnliche Funktionalitäten wie bei den klassischen Kreditkarten (z.B. bezüglich Sicherheit, Akzeptanzstellen, Bezahlen im Internet oder Zusatzleistungen). Mit Prepaid-Karten kann der Karteninhaber aber nicht auf Kredit zahlen bzw. es gibt keine Teilzahlungsoption.

 

Processing

Unter Processing versteht man das technische Abwickeln der Kartentransaktion. Das Processing wird von den Issuern häufig an Drittfirmen ausgegliedert. Weltweit gibt es zahlreiche Processors, die gleichzeitig mehrere Card Schemes technisch abwickeln.

 

Prüf­nummer

 
 

Skimming

Der Begriff «Skimming» stammt vom englischen Wort «to skim», was so viel bedeutet wie «abheben» oder «abschöpfen». Beim Skimming manipulieren die Täter Kartenlesegeräte (z.B. Geldautomaten, Billettautomaten oder Bezahlterminals im Detailhandel, an Tankstellen oder in der Gastronomie). Sie bringen unauffällige Apparaturen an, welche die Magnetstreifendaten von Konto-, Debit- und Kreditkarten kopieren und den PIN-Code ausspähen. Mit den gestohlenen Daten werden Kartenduplikate hergestellt, die es – zusammen mit dem ausgespähten PIN-Code – ermöglichen, im Ausland Transaktionen zu tätigen. Denn in einigen wenigen Ländern genügen Magnetstreifendaten und PIN-Code, um Transaktionen durchzuführen. In der Schweiz ist dies dagegen nicht möglich, da alle Karten und Kartenlesegeräte über die fälschungssichere Chip-Technologie verfügen. Zur Verhinderung von Skimming wird empfohlen, den PIN-Code immer verdeckt einzugeben.

 

Surcharge / Surcharging

Surcharge (Gebühr für Kartenzahlungen) bezeichnet einen vom Händler erhobenen Zuschlag zum Kaufpreis bei Zahlung mit einer Kreditkarte. Händler in der Schweiz, welche für Kreditkartenzahlungen einen spezifischen Zahlungszuschlag erheben, verstossen gegen die Regeln der internationalen Kartenorganisationen (Card Schemes wie Mastercard oder Visa). Der Karteninhaber kann solche Zuschläge über seinen Kartenherausgeber zurückfordern.

 

Teil­zahlungs­option

Bei den klassischen Kreditkarten (z.B. Diners Club, Mastercard, Visa) – nicht aber bei Chargekarten (z. B. American Express) – räumt der Issuer dem Karteninhaber eine Teilzahlungsoption ein. Der Karteninhaber kann den offenen Rechnungsbetrag demnach in Raten bezahlen, womit ihm Kredit gewährt wird. Nutzt der Karteninhaber die Teilzahlungsoption, zahlt er per Rechnungsdatum nur einen Mindestanteil des jeweiligen Rechnungsbetrags. Für den offenen Betrag belastet ihm der Issuer einen Zins. Die Teilzahlungsfunktion stellt für den Konsumenten wegen der flexiblen Rückzahlungsmodalitäten ein einfaches und attraktives Finanzierungsprodukt dar.

 

Vier-Parteien-System

Die Bezahlung mit Kreditkarte findet in einem zweiseitigen Markt statt und beruht auf einem komplexen Mehrparteienverhältnis. Die Karteninhaber stehen auf der einen und die Händler auf der anderen Seite. Die beiden Seiten werden von Finanzdienstleistern (Issuer = Kartenherausgeber / Acquirer = Kreditkartenakzeptanz-Dienstleister) in einem komplexen System unter festgelegten Regeln an jedem Ort der Welt zusammengeführt. Die Kreditkartensysteme von Visa und Mastercard funktionieren nach dem Vier-Parteien-System (Karteninhaber / Issuer / Acquirer / Händler). Daneben existieren auch Drei-Parteien-Systeme (z.B. American Express und Diners Club), bei denen die Funktionen Issuing und Acquiring vom selben Institut wahrgenommen werden und in denen es keine Interchange Fee gibt.

 

Werbekonvention

Die bedeutendsten Schweizer Herausgeberinnen von Kreditkarten und von Kundenkarten mit Kreditoption bekennen sich über die Werbekonvention dazu, die Kreditoption von Zahlungskarten verantwortungsvoll zu bewerben. In der Selbstregulierung wird einerseits das in Artikel 36a des Konsumkreditgesetzes (KKG) enthaltene Verbot aggressiver Werbung konkretisiert, indem anhand von Grundsätzen und Beispielen beschrieben wird, welche Werbemethoden zu unterlassen sind. Andererseits werden in der Konvention Präventionsmassnahmen zur Bekämpfung der Überschuldung festgelegt.

 

Zahl­terminal

 
 

Zentral­stelle für Kredit­infor­mation (ZEK)

Die ZEK ist die schweizerische Evidenzzentrale für Bonitätsinformationen aus Kreditgeschäften natürlicher und juristischer Personen. Registriert werden positive und negative Meldungen über Kredit-, Leasing- und Kreditkarteninteressenten sowie über Verpflichtungen und Bonität von Kreditnehmern, Leasingnehmern und Karteninhabern. Mit der ZEK-Datenbank wird ein wichtiger Beitrag zur Verhinderung von Überschuldung geleistet.

 

Zwei-Faktor-Authenti­fizierung

Die Zwei-Faktor-Authentifizierung bezeichnet den Identitätsnachweis eines Nutzers mittels der Kombination zweier unterschiedlicher und unabhängiger Komponenten (Faktoren). Typische Beispiele sind der Einsatz von Kreditkarte und von PIN am Zahlterminal oder die Eingabe der Kartendaten im Onlineshop und die Bestätigung der Transaktion über eine App oder die Eingabe eines per SMS zugestellten Einmal-Passworts.

Adresse

Geschäftsstelle
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Ohmstrasse 11
8050 Zürich

Kontakt

Dr. Thomas Hodel
Geschäftsführer
Telefon: +41 58 426 25 55
E-Mail: office@swiss-p-a.ch

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