Ungerechtes Surcharging

 

Vereinzelte Händler belasten den Käufer bei Bezahlung mit der Kreditkarte immer noch mit einem Zuschlag (Surcharge). Es wird geltend gemacht, dass so die bei einer Kreditkartenzahlung beim Händler gegenüber einer Barzahlung zusätzlich anfallenden Kosten gedeckt bzw. auf den Kreditkartennutzer überwälzt würden. Für dieses Surcharging bzw. die Diskriminierung der Kreditkartentransaktion gegenüber anderen Zahlungsmethoden gibt es keine sachlich begründbare Rechtfertigung. Das Surcharging verstösst zudem gegen die Regeln der internationalen Kreditkartennetzwerke.

 
Jede Zahlungsmethode hat ihren Preis – ganz besonders auch das Bezahlen mit Bargeld (Personalkosten, Sachkosten, Transportkosten, Kapitalbindungskosten, Abrechnungsfehler- und Verlustrisiken).

Gestützt auf wissenschaftliche Grundlagen ging die Schweizer Wettbewerbskommission 2014 davon aus, dass in der Schweiz die einem Händler gegenüber einer Kreditkartenzahlung (ohne Einrechnung der Händlerkommission/Merchant Service Charge) entstehenden Barzahlungs-Mehrkosten bei 0.94% des Kaufpreises liegen. Seit August 2017 beträgt die vom Händler zu entrichtende Interchange Fee für inländische Kreditkarten-Transaktionen (Bezahlung mit einer in der Schweiz herausgegebenen Kreditkarte bei einem Schweizer Händler) durchschnittlich nur noch 0.44% des Kaufpreises. Wenn der Händler zusätzlich noch 0.5% des Kaufpreises an den Acquirer (Deckung von dessen Kosten inkl. Marge) bezahlen muss, ist die Kreditkartenzahlung mit einer Händlergebühr von insgesamt 0.94% definitiv nicht teurer als die Bargeldzahlung. Und weil die Kosten der Bargeldzahlung seit eh und je bereits im Kaufpreis enthalten sind, hat auch der Kreditkartennutzer die Kosten seines Zahlungsmittels bereits bezahlt. Wenn er mit einem Aufschlag für die Kreditkartenzahlung nochmals zur Kasse gebeten wird, ist dies unfair. Dies umso mehr, als der Kreditkarteninhaber seinen angemessenen Kostenbeitrag an das weltweit funktionierende Kreditkartensystem über die Kartengebühren (z.B. Jahresgebühr oder Auslandseinsatzgebühr) bereits geleistet hat.

Demzufolge ist in der einvernehmlichen Regelung von 2014 zwischen der Kreditkartenbranche und der Schweizer Wettbewerbskommission (WEKO) auch vereinbart worden, dass das 2005 eigeführte Verbot der „Non Discrimination Rule“ aufgehoben wird. Die Acquirer dürfen damit (und müssen nach den Regeln der internationalen Kartennetzwerke Mastercard und Visa) in ihren Verträgen mit den Händlern wieder eine Klausel verankern, welche es den Händlern verbietet, das Zahlungsmittel Kreditkarte durch das Erheben von spezifischen Zuschlägen gegenüber anderen Zahlungsmitteln zu diskriminieren. Noch konsequenter ist die Europäische Union, wo es inzwischen verboten ist, beim Einsatz von Kreditkarten mit regulierten Interchange Fees einen Bezahlzuschlag zu verlangen.

Schweizer Karteninhaber, die ungerechtfertigt mit Surcharges belastet werden, können diese Zusatzgebühren via ihren Issuer (Kartenherausgeber) zurückfordern. Die meisten Issuer stellen entsprechende Formulare zur Verfügung. Vereinzelt sehen sie die telefonische oder mailmässige Kontaktaufnahme vor.

Die nachfolgenden Links führen zu den jeweiligen Formularen bzw. zu den Kontaktdaten der zuständigen Stellen:

 

 

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