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TJPG muss auch Nutzen für die Finanzintermediäre und deren Geldwäschereibekämpfung schaffen

Die Swiss Payment Association (SPA) anerkennt die Notwendigkeit, das schweizerische Geldwäschereidispositiv mit den internationalen Vorgaben in Einklang zu bringen und befürwortet in diesem Sinne sowohl die Einführung eines Registers für wirtschaftlich Berechtigte als auch die Einführung von Sorgfaltspflichten für Personen, die in der Rechts- und Unternehmensberatung tätig sind, sofern diese an aus Sicht der Finanzkriminalität bestimmten risikoreichen Aktivitäten beteiligt sind. Allerdings muss daraus ein klarer Mehrwert im Sinne einer noch effektiveren Geldwäscherei­bekämpfung entstehen. Dazu gehört, dass das einzuführende Register nicht nur (wie vorgesehen) einen Nutzen für die Behörden hat, sondern – was in der Gesetzesvorlage fehlt – auch einen Nutzen für die Finanzintermediäre und deren Bemühungen um eine qualitativ hochstehende Geldwäscherei­bekämpfung. Die SPA schlägt daher vor, dass das Register allen beaufsichtigten Finanzintermediären zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäss Geldwäschereigesetz uneingeschränkt als Informationsquelle zur Verfügung steht und dass sich die Finanzintermediäre auf die Registerinhalte verlassen dürfen. Konkret sollen die Finanzintermediäre bei dem TJPG unterworfenen juristischen Personen für die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (wB) – alternativ zur heutigen Einholung des Formulars K – auf das Register als primäre Datenquelle abschliessend abstellen dürfen. Nur dann, wenn der Finanzintermediär aufgrund von Informationen aus anderen Quellen Zweifel an der Korrektheit der Registerdaten hat oder wenn gewisse Registerdaten beispielsweise in Abklärung sind, soll der Finanzintermediär die Angaben gemäss Formular K direkt bei seiner Vertragspartei einholen müssen. Sollten in der Folge die Angaben im Formular K massgeblich von den Registerdaten abweichen, dann – und nur dann – wäre vom Finanzintermediär eine Diskrepanz-Meldung ans Register vorzunehmen. Im Ergebnis ist die Meldepflicht deutlich enger zu fassen als im vorgelegten Vorentwurf.

Die Finanzintermediäre sollten sich umso mehr auf das Register als primäre Datenquelle verlassen dürfen, als Falschmeldungen ans Register und Nichtmeldungen strafbedroht sind, womit der Staat ein Instrument zur Sicherstellung der Korrektheit der wB-Informationen zur Verfügung hat, das den Finanz­intermediären bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten fehlt. Damit kann die Qualität der Geldwäscherei­bekämpfung weiter verbessert werden.

Darüber hinaus verlangt die SPA in ihrer Stellungnahme zum TJPG-Vorentwurf unter anderem, dass die wB-Begriffe zwischen TJPG und Geldwäschereigesetz vereinheitlicht werden. Idealerweise wird dafür der wB-Begriff der FATF in die Schweizer Gesetzgebung übernommen. Weiter soll die Zahl der Behörden, welche Zugriff auf die Informationen im Register haben, reduziert und auf jene Behörden beschränkt werden, die sich mit Geldwäschereibekämpfung und Terrorismusfinanzierung befassen. Schliesslich gilt es zu verhindern, dass Informationen, die von Behörden beim Register abgerufen werden, die dem Öffentlichkeitgesetz (BGÖ) unterstehen, von diesen Behörden – gestützt auf das BGÖ – herausgegeben werden müssen. Das würde den (zu Recht) nicht-öffentlichen Charakter des Registers unterlaufen. Sämtliche Behörden, die Zugriff auf das Register haben, sollen daher für Registerdaten vom BGÖ ausgenommen werden.

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