Anstelle von parallelen Abklärungen muss die Identifikationskaskade des GwG für wirtschaftlich Berechtigte beibehalten werden. Zentral ist zudem, dass Finanzintermediäre lediglich Diskrepanzen zwischen ihren Informationen und Registerinhalten melden, jedoch keine allgemeinen Verifizierungspflichten übernehmen müssen, die über bestehende GwG-Sorgfaltspflichten hinausgehen. Weiter muss verankert werden, dass Meldungen ans Register weder eine Verletzung des Bankgeheimnises noch des Datenschutzes darstellen.
Besonders wichtig sind praxistaugliche Meldefristen. Die 30-Tage-Frist für die Meldung von Diskrepanzen sollte erst nach Abschluss der Instituts-internen Prüfung und der Abklärungen mit dem Kunden starten. Zudem sollen Meldungen durch Finanzintermediäre entfallen, wenn die gesetzliche Übergangsfrist für Eintragungen von Unternehmen noch läuft. Eine vollständige Prüfung des Kundenbestands bei Inkrafttreten lehnt die SPA ab.